neue Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung für Brandenburg

Brandenburg verlängert wichtige Corona-Schutzmaßnahmen bis einschließlich 2. April

Übersicht der wichtigsten Corona-Regeln ab 18. März

Kontaktbeschränkungen: keine mehr für private Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, auch nicht für ungeimpfte Personen.
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FFP2-Maske:

- Einzelhandel
- Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Großveranstaltungen
- Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge
- öffentlicher Personennahverkehr einschließlich Taxen
- Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive
- Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten

- Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen
- Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
- Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

Medizinische Maske (OP-Maske) in geschlossenen Räumen:

- religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen
- Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter
- körpernahe Dienstleistungen
- Gaststätten, Beherbergungsstätten
- im öffentlichen Personennahverkehr bei der Schülerbeförderung und für Kinder unter 14 J.
- Sportanlagen außerhalb der Sportausübung, Innen-Spielplätze
- Aus- Fort- und Weiterbildungseinrichtungen.

Nachweispflicht entfällt (also kein 3G mehr) für:

- körpernahe Dienstleistungen
- Beherbergungsstätten, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge
- Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter.

3G (statt 2G) gilt für sexuelle Dienstleistungen und Großveranstaltungen.
Für Großveranstaltungen gibt es zudem keine Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen mehr.

2G (statt 2G-Plus) für:

- Diskotheken, Clubs und Festivals
- Für Besucher in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung.

3G-Regel (vollständig geimpft, nachweislich genesen oder negativ getestet) gilt für:

- Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Großveranstaltungen
- Gaststätten
- Sport in Sportanlagen (drinnen), Innen-Spielplätze
- Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen
- Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
- Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren
- künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte)
- Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Aus- Fort- und Weiterbildungseinrichtungen
- sexuelle Dienstleistungen.

2G-Regel (vollständig geimpft oder nachweislich genesen) gilt für:

- Diskotheken, Clubs
- Festivals und ähnliche Einrichtungen.

Test- und Maskenpflicht in Schulen:

- Wie bisher an mindestens drei Tagen pro Woche (Selbsttest zu Hause).
- Lehrkräfte sowie das sonstige Schulpersonal müssen sich täglich testen lassen.
- Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte Personen und nachweislich genesene Personen.
- In Innenbereichen müssen alle Schüler sowie Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen.

Test- und Maskenpflicht in Kitas:

- Wie bisher an mindestens zwei Tagen pro Woche (Selbsttest zu Hause); ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.

Abstandsgebot:

Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Ausnahmen wie bisher u.a. für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner sowie zwischen Kindern).

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Mit Ablauf des 19. März 2022 endet die Geltungsdauer der bisherigen Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen in Deutschland. Betroffen sind insbesondere die Regelungen in § 28a Absatz 7 bis 9 und § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Bundestag und Bundesrat werden an diesem Freitag (18. März) über den Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes abstimmen.

Der Entwurf hierzu sieht eine zweiwöchige Übergangszeit vor, um Regelungs- und Schutzlücken zu vermeiden. So können bisherige Regelungen der Länder wie weitergehende Maskenpflichten oder Zugangsbeschränkungen bis zum 2. April bestehen bleiben – davon ausgenommen sind aber Kontaktbeschränkungen oder Personenobergrenzen für Veranstaltungen.

(Aus Pressemitteilung der Staatskanzlei Brandenburg, 17.3.2022)